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  • 06.07.2009 | Haftung

    Keine Pflicht, an Autobahnauffahrten Platz zu machen

    Die Straßenverkehrsordnung empfiehlt zwar, an Autobahnauffahrten nach Möglichkeit auf die linke Spur zu wechseln, um einem Auffahrenden das Einfädeln zu erleichtern. Sie schreibt es jedoch nicht vor. Kommt es im Zusammenhang mit dem Auffahren zu einer Kollision mit einem die rechte Spur der Autobahn benutzenden Fahrzeug, haftet der Auffahrende wegen Vorfahrtsmissachtung voll (LG Karlsruhe, Urteil vom 24.4.2007, Az: 2 O 590/05 in Verbindung mit OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.8.2008, Az: 15 U 46/08, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim; Abruf-Nr. 092109).  

    Beachten Sie: Gegen den Auffahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Selbst wenn der Fahrer auf der rechten Autobahnspur Anstalten macht, nach links zu wechseln, zum Beispiel indem er den Blinker setzt und eine leichte Bewegung einleitet, darf sich der Auffahrende nicht darauf verlassen, dass er diesen Vorgang zeitgerecht vollständig ausführt. Im konkreten Fall war es ein Wohnwagengespann, das breiter war, als ein normaler Pkw. Der Unfall ereignete sich in einer Autobahnbaustelle mit einer schmalen linken Spur. Es gibt auch keine Pflicht, angesichts eines Fahrzeugs auf dem (baustellenbedingt deutlich verkürzten) Beschleunigungsstreifen die Geschwindigkeit so weit zu verlangsamen, dass der Auffahrende ohne anzuhalten die rechte Fahrspur einnehmen kann. Mit einem verkehrswidrigen Verhalten muss der Vorfahrtsberechtigte nicht rechnen. Die Vorfahrtsverletzung wiegt in der Regel so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs zurücktritt (siehe Ausgabe 2/2006, Seite 12)  

    Wichtig: Wie stets dient dieser Beitrag nur ihrem Gespür in der Auftragsannahmesituation. Mischen Sie sich nie in Haftungsdiskussionen ein. Das ist Anwaltssache.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 6 | ID 128267