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  • 07.02.2011 | Haftung

    Kollision des Vorbeifahrers mit von innen geöffneter Tür

    Wird an einem am rechten Straßenrand geparkten Auto eine linke Tür von innen etwa 40 cm weit geöffnet, während ein anderes Auto vorbeifährt, und kommt es dabei zum Zusammenstoß des vorbeifahrenden Autos mit der Tür, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Türöffners. Die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs tritt dahinter zurück. Jedenfalls in einer engen Ortsstraße ist ein Vorbeifahrabstand von 40 cm nicht zu wenig (AG Saarlouis, Urteil vom 13.10.2010, Az: 24 C 1917/09).  

    Beachten Sie: Halten Sie sich aus jeder Haftungsdiskussion heraus. Das ist Anwaltssache. Unsere Beiträge zur Haftung dienen jeweils nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 5 | ID 142087