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  • 04.03.2011 | Haftung

    Kollision mit im Halteverbot abgestellten Fahrzeug

    Fahrer und Halter eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs haften, wenn es wegen der dadurch entstandenen Enge zu einer Kollision eines fahrenden mit dem vorschriftswidrig abgestellten Auto kommt. Jedoch trifft den Fahrer des fahrenden Wagens der höhere Haftungsanteil, entschied das AG Hameln (Urteil vom 21.1.2011, Az: 22 C 184/10 [5a]; Abruf-Nr. 110502; eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Melchers, Nordenham).  

    Beachten Sie: Im konkreten Fall hat das Gericht die Haftung zu 70 Prozent zulasten des fahrenden und zu 30 Prozent zulasten des stehenden Fahrzeugs verteilt.  

    Praxishinweis: Im Urteilsfall diente das Halteverbot dem Zweck, die Zufahrt zu angrenzenden Verkehrsflächen zu erleichtern und gefährdungsfrei wenden zu können. Das Gegenbeispiel wäre ein Halteverbot aus anderen als den Verkehrsfluss erleichternden Gründen. Wenn es angeordnet wurde, damit ein besonders schöner Blick nicht verstellt wird oder damit Fußgänger bequemer gehen können, führt ein unerlaubtes Halten oder Parken dort nicht zur Mithaftung.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142738