Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.07.2009 | Haftung

    Neues Urteil des BGH zur Kinderhaftung

    Beruft sich der von einem acht Jahre alten Kind geschädigte Pkw-Halter darauf, dass der Schaden nicht in einer „Überforderungssituation“ des Kindes entstand, trägt er dafür die Beweislast (Urteil vom 30.6.2009, Az: VI ZR 310/08; Abruf-Nr. 092475).  

    Beachten Sie: Zum wiederholten Mal hatte der BGH zur Kinderhaftung zu entscheiden. Der Grundsatz: Kinder unter sieben Jahre haften für nichts. Kinder von sieben bis einschließlich neun Jahren haften nicht für Schäden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahme: Die Haftungsfreistellung der Sieben- bis Neunjährigen greift nicht, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Straßenverkehrs verwirklicht hat. Letzteres hatte der BGH anhand eines Zusammenstoßes eines Kinderfahrzeugs (Kickboard) mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw entschieden.  

    Der aktuelle Fall: Ein Achtjähriger befuhr mit einem Fahrrad den Gehweg. Er war bereits an mehreren geparkten Pkw vorbeigefahren, als er gegen die vordere linke Ecke eines Pkw stieß. Unaufklärbar war, ob der Pkw zu weit in den Gehweg ragte. Diese Unaufklärbarkeit ging zulasten des Pkw-Halters. Denn ein in den Gehweg hineinragender geparkter Pkw kann eine Überforderungssituation auslösen. Und nun muss nicht das Kind beweisen, dass der Wagen in den Gehweg ragte, sondern der Halter muss beweisen, dass dem nicht so war. Unaufklärbarkeit geht nach normalen Beweislastregeln zu seinen Lasten.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128835