01.10.2006 | Haftung
Schuldanerkenntnis des Unfallgegners wertlos
Kommt Ihr Kunde mit einem an der Unfallstelle angefertigten schriftlichen Schuldanerkenntnis in der Hand, ist er noch lange nicht auf der sicheren Seite. Ein solches Anerkenntnis bindet die Versicherung des Schädigers nicht. Es führt nur zur Umkehr der Beweislast. (KG Berlin, Urteil vom 22.12.2005, Az: 12 U 37/04) (Abruf-Nr. 061669)
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 5 | ID 97960