04.01.2011 | Haftung
Unfall zwischen zwei Fahrzeugen der gleichen Person
Ein Leser fragt: Ein Kunde hat einen Schaden an seinem Zweitfahrzeug, den er sich beim Rangieren auf dem Hof mit seinem eigenen Erstfahrzeug selbst zugefügt hat. Der Schaden ist so hoch, dass sich die Einschaltung seiner Versicherung lohnt. Muss die Haftpflichtversicherung zahlen? Wenn nein, ist dann wenigstens die Kaskoversicherung eintrittspflichtig?
Unsere Antwort: Wenn die zwei an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge demselben Eigentümer gehören, handelt es sich um einen Eigenschaden. Dann muss die Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs nicht für den Schaden am geschädigten Fahrzeug aufkommen. Die Haftpflichtversicherung ist nämlich nur eintrittspflichtig, wenn ein „Dritter“ geschädigt wird. Der „Dritte“ in der Sprache der Juristen kann auch ein tatsächlicher „Zweiter“ sein. Der „Dritte“ ist, besser formuliert, ein Außenstehender.
Bekannt ist ein Fall, den das LG Coburg entschieden hat: Da ging es um zwei Motorräder eines Halters. Seine Frau fuhr mit einer Maschine voraus und stürzte. Der hinterherfahrende Ehemann stürzte über umherfliegende Fahrzeugteile und wollte seinen Schaden von der Haftpflichtversicherung seines vorausfahrenden Zweirades erstattet bekommen. Das LG wies die Klage mit der Begründung „Eigenschaden“ zu Recht ab (Urteil vom 21.10.2004, Az: 33 S 82/04).
Praxishinweis: Wenn in einem solchen Fall eine Vollkaskoversicherung besteht, ist die jedoch eintrittspflichtig. Dabei kommt es nämlich nur darauf an, dass an dem vollkaskoversicherten Fahrzeug ein Unfallschaden entstanden ist. |