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  • 01.02.2007 | Haftung

    Unklarheiten bei Vorfahrtsverzicht

    Missverständnisse durch die „Lichthupe“ gehen zu Lasten des Vorfahrtsverpflichteten. Sie begründen noch nicht einmal ein Mitverschulden des missverstandenen Vorfahrtsberechtigten. So lässt sich ein Urteil des LG Darmstadt zusammenfassen (Urteil vom 5.5.2006, Az: 3 O 484/05; Abruf-Nr. 070027). Es ist eine im Straßenverkehr weit verbreitete Übung, einen höflichen Vorfahrtsverzicht durch Lichtzeichen zu signalisieren. Der Linksabbieger im Gegenverkehr, hinter dem schon viele Autos stehen, wird durchgelassen, indem man selbst langsamer wird und kurz aufblinkt. Der Lkw-Fahrer auf der Autobahn, der links blinkend erkennbar überholen möchte, führt ebenfalls zu einer solchen durchaus typischen Situation. Aber wollte der Pkw-Fahrer auf der Überholspur nicht nur ein „Bleib bloß auf Deiner Spur!“ signalisieren? Die Rechtsliteratur und das LG Darmstadt stützen sich übereinstimmend auf die StVO. Danach sind Lichthupensignale nur als Warnzeichen zulässig und müssen also prima facie auch so verstanden werden. Nur wenn weitere eindeutige Anzeichen hinzukommen (deutliches Verlangsamen und Handzeichen) und am Ende auch beweisbar sind, kann die Lichthupe als Vorfahrtsverzicht gedeutet werden.  

    Beachten Sie: Wie all unsere Informationen zum Thema Haftung dient auch diese nur Ihrer zutreffenden Einschätzung in der Situation der Auftragsannahme. Aus jeglicher Haftungsdiskussion sollten Sie sich dringend heraushalten und dem Kunden empfehlen, einen Anwalt einzuschalten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 3 | ID 98032