06.10.2008 | Haftungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem
Die typischen Quotenfälle im Überblick
Ob es nur ein subjektiver Eindruck ist oder ob es objektiv so ist, können wir im Moment nicht beurteilen. Aus dem Kreis unserer Leser hören wir, man sei öfter als bisher gewohnt mit Mithaftungseinwänden konfrontiert. Daher geben wir hier einen Überblick über die typischen Mithaftungssituationen.
Beachten Sie: Auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz sind Hilfestellungen der Werkstatt bei der „Haftungsdurchsetzung“ bei Kundenfällen tabu. Das ist jeweils Anwaltssache. Der Überblick soll Sie in die Lage versetzen, Risiken schon beim Annahmegespräch zu erkennen und dem Kunden durch Hinweise auf die Haftungsproblematik den Gang zum spezialisierten Anwalt zu empfehlen.
Parkplatz- und Parkhausfälle
Fälle mit zumeist niedrigen Schäden, bei denen der Umweg über die Vollkaskoversicherung selten lohnt, sind die „Unfällchen“ auf Parkplätzen. Die Rechtsprechung baut auf dem Gedanken auf, dass der Autofahrer durch die Suche nach einem freien Platz vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist. Sie geht auch davon aus, dass das jedem, der auf der Parkplatzfläche unterwegs ist, bewusst sein muss.
Wichtig: Aus diesem Grund verlangt sie höchste gegenseitige Rücksicht. So darf zum Beispiel auch der, der auf der „Parkplatzstraße“ unterwegs ist, nicht darauf vertrauen, dass der, der erkennbar (Rückfahrleuchten!) im Begriff ist, aus einer Parktasche herauszufahren, ihn bemerkt hat. Auch an „Kreuzungen“ von Parkplatzstraßen darf niemand darauf vertrauen, dass die Vorfahrtsregeln (meist „rechts vor links“) beachtet werden. Und wenn am Eingang zu einer privaten Fläche nicht der Hinweis steht, dass auf dem Platz die Straßenverkehrsordnung gilt, kann von Vorfahrtsregeln ohnehin nicht die Rede sein. Dann ist stets gegenseitige Verständigung erforderlich.
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