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  • 04.12.2008 | Kasko

    Falsche Schadenmeldung kostet Haftungsbefreiung

    Macht der Mieter eines Kraftfahrzeugs falsche Angaben zum Schadenhergang, würde ihn das den Kaskoschutz kosten. Entsprechend entfällt auch die mit dem Vermieter vereinbarte Haftungsbefreiung (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2007, Az: 7 U 86/06; Abruf-Nr. 083487). Was war geschehen? Der Mieter eines Porsches hatte trotz Gegenverkehrs überholt. Er konnte überhaupt nur noch unfallfrei auf die rechte Spur einscheren, weil der Überholte und der Fahrer im Gegenverkehr stark bremsten. Der Wagen hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug wurde auch stark abgebremst, kam dabei ins Schleudern und geriet auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er mit dem gemieteten Porsche. Die Schadenmeldung des Mieters sagte aus, er sei auf der rechten Fahrspur gefahren. Ein entgegenkommendes Fahrzeug sei auf seine Spur gekommen und sei dort mit ihm zusammengestoßen. Den Überholvorgang, der das Geschehen ausgelöst hatte, hatte er ausgeblendet.  

    Beachten Sie: Das ist ein vorsätzlicher Obliegenheitsverstoß. Obwohl im Mietvertrag eine Haftungsbefreiung bis auf eine Selbstbeteiligung von 950 Euro vereinbart war, wurde der Mieter zur vollen Zahlung verurteilt. Die Haftungsbefreiung orientiere sich nämlich am Bild der Kaskoversicherung. Und eine solche wäre nach der unvollständigen und damit falschen Schadenmeldung auch „draußen“ gewesen. Zusätzlich betonte das Gericht, dass schon der konkrete Überholvorgang grob fahrlässig war. Schon deshalb wäre eine Kaskoversicherung leistungsfrei.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 3 | ID 123214