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  • 01.12.2006 | Kasko: Grobe Fahrlässigkeit

    In Zukunft keine grobe Fahrlässigkeit mehr?

    Schon mehrfach hatten wir über die typischen Fälle der groben Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung berichtet. In der gerade abgeschlossenen Marktanteilsrallye zum Kündigungstermin 30. November 2006 haben viele Versicherungen nicht nur mit niedrigeren Prämien gekämpft, sondern auch mit erweiterten Inhalten. Eine dieser „Erweiterungen“ ist die Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer, man werde den Einwand grober Fahrlässigkeit bei vielen Fallgestaltungen nicht mehr anbringen. Im Anschreiben einer beispielhaft ausgesuchten Versicherung heißt das wörtlich: „Wir verzichten jetzt in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit (außer bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel).“ Solch ein Verzicht kann einseitig erklärt werden. Er gilt also – jedenfalls bei der hier gewählten Formulierung „jetzt“ – ab Zugang des Schreibens beim Versicherungsnehmer. Andere Gesellschaften haben erklärt, dass sie ab dem 1. Januar 2007 so verfahren werden.  

    Beachten Sie: Bei Kaskoschäden muss Ihr Kunde prüfen, ob seine Versicherung ihm ein solches Schreiben zugesandt hat, wenn sie sich später doch auf grobe Fahrlässigkeit beruft. Dieser Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Unfällen mit Ausnahme der Alkohol- und Drogenthematik wird manches vereinfachen. Die Auseinandersetzungen rund um Rotlichtverstöße, deutlich zu hohe Geschwindigkeiten oder um den Sekundenschlaf gehören damit vielfach der Vergangenheit an. Das Schlechte daran allerdings: Die Angst vor dem Einwand der groben Fahrlässigkeit bei einem Schnee- und Glatteisunfall auf Sommerreifen beflügelte den Winterreifenumsatz. Jetzt bleibt nur noch das Argument von Geldbuße und Flensburger Punkten.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 97991