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  • 04.05.2009 | Kasko

    Kein Regress gegen den nicht ehelichen Partner

    Das Regressverbot gegen Ehepartner gilt bei Altfällen nach einem Urteil des BGH auch für nichteheliche Lebenspartner.  

    Beachten Sie: Wenn ein anderer Fahrer als der Versicherungsnehmer selbst einen Unfall grob fahrlässig verursacht, muss der Versicherer den Schaden trotzdem an den Versicherungsnehmer auszahlen. Allerdings hat er einen Regressanspruch gegen den Fahrer. Im bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG) war aber schon immer geregelt, dass der Regress gegen den Ehepartner des Versicherungsnehmers nicht geltend gemacht werden darf. Ein Regress des Versicherers, so das Motiv des Gesetzgebers, solle den häuslichen Frieden nicht stören. Im seit dem 1. Januar 2009 geltenden neuen VVG hat der Gesetzgeber das Regressverbot auch auf nichteheliche Lebensgefährten ausgedehnt. Der BGH hatte nun einen Altfall zu beurteilen: Der Schaden war noch unter Geltung des alten Gesetzes entstanden, der Versicherer wollte gegen den nichtehelichen Partner regressieren. Das Gericht hat entschieden, dass aus Gründen der Gleichbehandlung von Ehepartnern und nichtehelichen Partnern auch für die Altfälle insofern ein Regressverbot gilt. Das Urteil ist trotz der Gesetzesänderung noch von Bedeutung, denn es sind sicher noch einige Fälle aus Ende 2008 offen. (Urteil vom 22.4.2009, Az: IV ZR 160/07) (Abruf-Nr. 091383)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126406