03.06.2008 | Kasko
Klausel begrenzt bei Nichtreparatur auf Totalschaden
Eine Klausel in einem Kaskoversicherungsvertrag, wonach bei nicht durchgeführter Reparatur der Anspruch auf „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ begrenzt wird, ist wirksam, hat das AG Coburg entschieden.
Beachten Sie: Kaskorecht ist Vertragsrecht. Also muss bei Unstimmigkeiten zunächst im Versicherungsvertrag nachgeschaut werden. Eine Klausel mit dem Wortlaut „Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.“ geht insoweit in Ordnung. Für die Werkstatt ist das je nach Sachlage mehr oder weniger erfreulich:
- In solch einer Situation treibt die Versicherung den Restwert bestmöglich in die Höhe. Der Entschädigungsbetrag, den der Kunde bei „Schaden dran lassen, weiterfahren…“ bekäme, wird dadurch so unattraktiv, dass er zur Reparatur zu bewegen sein könnte.
- Andererseits: Bei einer unreparierten Inzahlungnahme wird der von der Versicherung zu zahlende Betrag genau so klein. Dann ist also Vorsicht geboten bei der Gesamtkalkulation; denn am Restwert wird da nichts mehr zu verdienen sein.
Wichtig: Der Versicherungsnehmer aus dem Coburger Prozess hatte Berufung eingelegt. Das LG hat jedoch mitgeteilt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Also deckt sich das Urteil des AG Coburg auch mit der Auffassung der Berufungskammer. (Urteil vom 23.1.2008, Az: 14 C 1612/07) (Abruf-Nr. 081638)