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  • 04.05.2009 | Kasko

    Kreuzungsunfall mit 0,7 Promille: Grob fahrlässig

    Fährt der Versicherungsnehmer mit 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration unter Missachtung des Vorfahrtrechtes in eine Kreuzung ein, ist der Rückschluss darauf, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war, zulässig. Das gilt erst recht, wenn ihm die Strecke bekannt ist. Dann ist der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit leistungsfrei.  

    Beachten Sie: Bei mehr als 1,1 Promille (das ist die Grenze zur strafrechtlichen Verfolgung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr) wird unwiderleglich vermutet, dass der Alkohol der Unfallauslöser war. Ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille bis 1,09 Promille liegt zunächst nur eine - aber auch fahrverbotsrelevante - Ordnungswidrigkeit vor. Wenn das Gericht dann zum Ergebnis kommt, dass ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, ist der Versicherer auch draußen. Die Tendenz der Gerichte geht dahin, an die Annahme des unfallbedingten Fahrfehlers keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Unter 0,5 Promille ist ein solcher Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen, aber da sind die Gerichte etwas großzügiger (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.1.2009, Az: 5 U 698/05).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126408