01.04.2007 | Kasko mit Werkstattbindung
Versicherungsnehmer hält sich nicht an die Werkstattbindung
Uns erreichen vermehrt Anfragen von Lesern, wie die Konflikte zu bewältigen sind, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht an die im Kaskovertrag vereinbarte Werkstattbindung hält. Dabei reagieren die Versicherungen offenbar ganz unterschiedlich. Die Bandbreite reicht von erhöhter Selbstbeteiligung bis hin zu einer nur prozentualen Übernahme der Kosten durch die Versicherung.
Oft heißt es in den Leseranfragen: Der Kunde sagt, er habe gar nicht gewusst, dass er eine Kaskoversicherung mit Werkstattbindung abgeschlossen hat.
Kaskoversicherungsrecht kein Schadenersatzrecht
Um sich dem Fragenkreis zu nähern, muss man sich zunächst Gedanken zum Typus der Kaskoversicherung machen. Und der Grundsatz lautet: Kaskoversicherungsrecht ist kein Schadenersatzrecht!
Schadenersatzrecht
Das Schadenersatzrecht soll gleichförmiges Recht für „Zufallstreffer“ zur Verfügung stellen. Stößt man mit jemandem zusammen, weiß man ja vorher nicht, wer das ist. Und man kennt auch vorher nicht dessen Versicherer. Vor allem hat man mit diesem selbst keine vertragliche Beziehung. Also ist ein generelles Regelwerk erforderlich.
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