03.04.2009 | Kasko
„Polizeiklausel“ in Mietvertrag ist wirksam
Die „Polizeiklausel“ im Zusammenhang mit der Haftungsbefreiung bei Mietwagen ist wirksam. Zieht der Mieter trotz vereinbarter „Polizeiklausel“ nach einem ganz oder teilweise selbst verschuldeten Unfall nicht die Polizei hinzu, muss er trotz Haftungsbefreiungsvereinbarung den Schaden in voller Höhe selbst tragen. Das zeigen folgende zwei Entscheidungen (beide eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Kramp, Duisburg):
- AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 10.9.2008, Az: 10 C 131/08; Abruf-Nr. 091038: Der Mieter hatte Berufung eingelegt, diese aber nach einem deutlichen Hinweis der Berufungskammer zurückgenommen.
- AG Essen-Borbeck, Urteil vom 2.9.2008, Az: 6 C 93/08; Abruf-Nr. 091040.
Beachten Sie: Zahlt der Mieter einen täglichen Aufschlag auf den Mietpreis, wird er so behandelt, als sei das Fahrzeug Vollkasko versichert (soweit das nicht in einem Pauschalpreis beinhaltet ist). Der Vermieter hat ein schützenswertes Interesse zu erfahren, ob der Fahrer fahrtüchtig war und ob er überhaupt ein mietvertraglich berechtigter Fahrer war. Der Wahrung dieses Interesses dient die „Polizeiklausel“. Besser als im „Kleingedruckten“ ist sie allerdings deutlich hervorgehoben auf der Vorderseite des Vertrags aufgehoben.