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  • 31.07.2009 | Kasko

    Unfall mit Mietwagen: Vollkasko auch bei fremdem Fahrer

    Vereinbart der Autovermieter mit dem Mieter, dass dieser gegen Zahlung eines Aufschlags auf den Mietpreis so behandelt wird, als sei das Auto Vollkasko versichert, kann er diesen Schutz nicht mit der Begründung entziehen, es habe zum Unfallzeitpunkt nicht der Mieter am Steuer gesessen. Eine entsprechende AGB ist nach Ansicht des BGH unwirksam.  

    Beachten Sie: Jedenfalls in den großen Flotten sind Mietwagen oft nicht Vollkasko versichert. Denn ab einer bestimmten Fuhrparkgröße kann die Risikoverteilung auch aus eigener Kraft geleistet werden. Dabei spart der Vermieter die Versicherungssteuer, die ja immerhin 19 Prozent auf die Nettoprämie ausmacht und keine Vorsteuer ist. Dabei spart er dann auch noch den vom Versicherer in die Prämie einkalkulierten Verwaltungsaufwand. Die Mieter wollen aber regelmäßig das Risiko eines selbst verursachten Schadens nicht übernehmen. Gegen Zahlung einer täglichen Pauschale („Haftungsbefreiung“) sagt der Vermieter dem Mieter zu, ihn im Falle eines Schadens so zu behandeln, als sei der Wagen entsprechend versichert. Diesen Quasi-Versicherungsschutz kann der Vermieter nicht per AGB davon abhängig machen, dass nur der Mieter selbst fährt oder dass die Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Dritte grob fahrlässig verunfallt. Denn das widerspräche dem Leitbild der Kaskoversicherung. Fährt ein Dritter einen Vollkasko versicherten Wagen kaputt, muss der Versicherer nämlich auch dann zahlen, wenn das grob fahrlässig geschah. Allerdings kann er bei dem Dritten Regress nehmen. Und das könnte der Vermieter in dem analogen Fall dann auch. (Urteil vom 20.5.2009, Az: XII ZR 94/07) (Abruf-Nr. 092351)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128831