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  • 01.01.2007 | Kasko: Unfallflucht

    Unfallflucht und Nachtrunk

    Wenn bei einem Unfall kein Fremdschaden entstanden ist, ist es strafrechtlich erlaubt, sich vom Unfallort zu entfernen. Denn geschützt werden soll nicht das Interesse der Polizei, Überprüfungen anstellen zu können. Die Unfallfluchtvorschrift dient allein den Interessen eines Geschädigten, nicht leer auszugehen. Gibt es aber keinen Geschädigten, ist auch niemand zu schützen. Wenn sich der Verunfallte in einer solchen Situation vom Unfallort entfernt, gibt das der Vollkaskoversicherung keinen Grund, die Zahlung des Fahrzeugschadens zu verweigern. Wenn das Fahrzeug geleast oder im Rahmen einer Finanzierung sicherungsübereignet ist, gelten der Leasing-Geber bzw. die Bank nicht als geschädigter Dritter. So sieht es das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2006, Az: 12 U 72/06; Abruf-Nr. 063476).  

    Beachten Sie: In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall ging der Betroffene aber trotzdem leer aus, weil er nach dem Unfall zu Hause vor Eintreffen der Polizei erheblich Alkohol zu sich genommen hat („Nachtrunk“), um eine von Zeugen beschriebene Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Das ist eine Obliegenheitsverletzung.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 1 | ID 98007