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  • 05.02.2009 | Kasko

    Vorschaden verschwiegen: Anspruchsverlust in Kasko

    Eine Reihe von Urteilen und das bei den Kunden manchmal geringe Unrechtsbewusstsein sind Anlass genug, daran zu erinnern: Verschweigt oder bagatellisiert der Versicherungsnehmer (VN) in der Schadenmeldung schuldhaft Vorschäden am Fahrzeug, kann ihn das den Anspruch aus der Kaskoversicherung kosten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.4.2008, Az: 5 U 614/07-58; Abruf-Nr. 083723; LG Berlin, Urteil vom 29.4.2008, Az: 17 S 104/07; Abruf-Nr. 090022; LG Krefeld, Urteil vom 12.12.2008, Az: 1 S 77/08; Abruf-Nr. 090023).  

    Auch reparierte Vorschäden sind oft relevant für wichtige Eckdaten. Bei der Frage der Reparaturwürdigkeit kommt es nicht selten auf die Relation von Wiederbeschaffungswert (WBW) und Reparaturkosten an. Stets ist der WBW die Obergrenze für die Leistungspflicht der Kaskoversicherung. Ein reparierter Vorschaden wirkt sich immer auf den WBW aus. Damit ist regelmäßig die kaskorechtlich erforderliche Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Leistungsfrage gegeben. Das gilt erst recht, wenn ein Totalschaden oder ein Diebstahlschaden abgerechnet wird. Ausnahmen sind allerdings bei Reparaturfällen denkbar: Ist der WBW noch hoch und der Vorschaden eine Lappalie, kann es an der Relevanz fehlen. Denn dann liegt der Fall nicht im Grenzbereich der Reparaturwürdigkeit. Wichtig ist auch: Das Verschweigen muss dem VN vorwerfbar sein. Hat er das Auto gebraucht erworben und weiß er vom Vorschaden nichts, hat er auch nichts vorwerfbar verschwiegen.  

    Beachten Sie: In ganz eng begrenzten Fällen kann es den VN auch retten, wenn der verschwiegene Vorschaden der Versicherung schon bekannt war, weil sie ihn selbst reguliert hat (Ausgabe 10/2006, Seite 4 und 4/2007, Seite 1).  

    Unser Tipp: Sobald der Vorwurf des Verschweigens oder Bagatellisierens eines Vorschadens im Raum steht, ist das ein Fall für einen versicherungsrechtlich versierten Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124353