12.01.2009 | Kaskovertrag mit Höchstkilometern
Gericht kippt Sanktionsklausel
für falsch angegebene Laufleistung
Seit Jahren werden von den Versicherungsgesellschaften Versicherungstarife verkauft, die sehr detailliert auf einzelne Risikomerkmale abgestimmt sind. Das Alter des Fahrers, das Alter des Fahrzeugs, die Garage und vieles mehr spielen bei der Tarifkalkulation eine Rolle.
Und die erste Frage gilt der jährlichen Laufleistung. Der Versicherer geht davon aus: Niedrige Laufleistung, niedriges Risiko, hohe Laufleistung, hohes Risiko. Statistisch ist das wohl auch richtig.
Für viele Versicherungsnehmer (VN) ist die Versuchung groß, bei Vertragsabschluss eine zu niedrige jährliche Laufleistung anzugeben, um eine niedrige Prämie zu erzielen. Daher ist es verwunderlich, dass sich die Rechtsprechung bisher nur kaum wahrnehmbar mit den Folgen eines im Unfallzeitpunkt zu hohen Kilometerstands befassen musste. Nun kommt vom LG Dortmund ein Urteil, dass vielen Versicherungen weh tun wird (Urteil vom 28.8.2008, Az: 2 S 16/08; Abruf-Nr. 084019).
Der Versicherer hatte im Versicherungsvertrag für den Fall eines Schadens bei zu hoher Laufleistung eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorgesehen, und wenn die Selbstbeteiligung bei „Null“ liegt, eine solche von 300 Euro. Eine Karenz von 25 Prozent Kilometer-überschreitung sollte „straffrei“ bleiben. Diese Klausel wurde vom VN, nachdem das Kind im Brunnen lag, mit Erfolg beanstandet.
Sanktion grundsätzlich gerechtfertigt
Der Versicherer darf einen Verstoß gegen die Kilometerhöchstgrenze sanktionieren, so die Richter. Denn sonst wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Das ist sicher auch richtig so, denn immerhin hat der Versicherer den Tarif aufgrund des geringen Risikos kalkuliert.
Sanktionsklausel muss unmissverständlich sein
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