06.09.2010 | Keine gesetzliche „Winterreifenpflicht“
Winterreifenpflicht: Beschluss
des OLG Oldenburg eigentlich nichts Neues
Es rauschte im Blätterwald, als das OLG Oldenburg entschieden hat, dass die im Volksmund so genannte „Winterreifenpflicht“ in der StVO verfassungswidrig sei (Beschluss vom 9.7.2010, Az: 2 SsRs 220/09; Abruf-Nr. 102282). Wir geben im Folgenden eine Antwort auf die Frage, welche Konsequenzen die Entscheidung hinsichtlich Unfällen bei winterlichen Verhältnissen hat.
Jahrezeitliche Winterreifenpflicht bleibt ein Mythos
Zunächst ist festzustellen, dass noch nie eine jahreszeitliche Winterreifenpflicht gab. Es muss nur eine „an die Wetterverhältnisse angepasste, geeignete Bereifung“ vorhanden sein (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO). Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift für jedes Wetter, also auch für die notwendige Profiltiefe bei Starkregen im Sommer. Aufgrund der Historie der Verordnung liegt es andererseits nahe, dass der Verordnungsgeber winterliche Verhältnisse gemeint hat. Will man das so sehen, normiert die Vorschrift immer noch keine generelle Winterreifenpflicht, sondern nur eine für die - in manchen Gegenden wenigen - Tage mit winterlichen Verhältnissen.
Sanktionen setzen klare Handlungsverpflichtung voraus
Im Fall vor dem OLG Oldenburg war ein Autofahrer mit Sommerreifen auf einer vereisten Fläche außer Kontrolle geraten und in eine Schaufensterscheibe gerutscht. Die Folge: Ein Bußgeld unter anderem wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur geeigneten Bereifung.
Ein Bußgeldtatbestand ist eine Norm, die dem Staat Sanktionen bei Fehlverhalten ermöglicht. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur ein Verhalten sanktioniert werden kann, das vorher eindeutig als unzulässig beschrieben ist. Das OLG Oldenburg hat in diesem Zusammenhang einige Zweifelsfragen aufgeworfen:
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