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  • 01.05.2007 | Keine Pflicht zum Schuldenmachen

    Wann besteht Vorauszahlungspflicht?

    Wieder hat der BGH zur Mietwagenfrage entschieden: Für die Berechtigung des pauschalen Zuschlags genügt es nicht, dass der solvente Geschädigte nicht vorauszahlen möchte. Wenn er ohne dafür Schulden zu machen und ohne seine normale Lebensführung besonders einzuschränken zur Vorauszahlung in der Lage ist, muss der Versicherer den Pauschalaufschlag auf den Normaltarif nicht erstatten (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06; Abruf-Nr: 071391).  

     

    Mehraufwand durch verzögerte Rechnungsbegleichung

    Ein Teil des pauschalen Zuschlags auf den Normaltarif basiert darauf, dass derjenige, der zum Normaltarif anmietet, die erwarteten Mietwagenkosten und eine Kaution im Voraus zahlen muss. Dagegen wartet der Vermieter im Unfallersatzgeschäft teilweise sehr lange auf die Begleichung der Rechnung. Damit sind neben Zinsverlusten auch Unsicherheiten und kaufmännischer Mehraufwand verbunden.  

     

    Schon vor längerer Zeit hat der BGH entschieden: Wer vorauszahlen kann, muss das auch tun, um die Mehrkosten für die Versicherung zu vermeiden (Ausgabe 4/2006, Seite 9). Jetzt hat der BGH präzisiert:  

     

    Wortlaut BGH

    „Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist. Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.“