04.11.2010 | Konventionelle Reparatur oder „Smart-Repair“?
Geschädigter muss „Smart-Repair“ bei Kleinschäden akzeptieren
Kann ein Schaden mit Smart-Repair-Methoden fachgerecht beseitigt werden, muss der Geschädigte das auch dann akzeptieren, wenn „seine“ Markenwerkstatt das nicht anbietet und er keine durchgreifenden Gründe für die Unzumutbarkeit vorbringen kann (LG Saarbücken, Urteil vom 24.9.2010, Az: 13 S 216/09; Abruf-Nr. 103416).
Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um eine Parkdelle in einer Tür, deren Beseitigungskosten der Geschädigte fiktiv abrechnete.
Konventioneller Reparaturweg für fast 1.000 Euro…
Dazu legt er ein Gutachten vor, das unter Zugrundelegung eines konventionellen Reparaturweges (Instandsetzen und Lackieren mit Farbtonangleichung zu den benachbarten Fahrzeugteilen) Kosten in Höhe von 964,88 Euro netto errechnete.
…oder Smart-Repair für knapp 300 Euro
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