01.03.2007 | Kostenvoranschlag
Kosten für Kostenvoranschlag erstattungsfähig
Auch das AG Essen urteilt: Entstehen dem Geschädigten Kosten für einen Kostenvoranschlag, mit dem er die Schadenhöhe nachweist, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners diese erstatten (Urteil vom 29.11.2006, Az: 29 C 466/06; Abruf-Nr. 070350, eingesandt von Rechtsanwalt Steding, Essen).
Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um einen Bagatellschaden in Höhe von 457 Euro. Aber Achtung: Voraussetzung ist stets, dass die Werkstatt mit dem Geschädigten die Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlages werkvertraglich vereinbart
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Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 98043