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  • 01.07.2006 | Kostenvoranschlag

    Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge nicht in AGB regeln

    Die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nicht in den AGB geregelt werden. Weil Kostenvoranschläge in der Regel kostenlos zu erstellen sind (§ 632 Absatz 3 BGB), stelle eine solche Klausel in den AGB die gesetzliche Regel quasi auf den Kopf, entschied das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.12.2005, Az: 19 U 57/05; Abruf-Nr. 061520).  

    Die Grundregel des BGB ist nachvollziehbar. Der Kostenvoranschlag ist regelmäßig eine Vorleistung des Handwerkers zur Akquisition eines Auftrags. Im Kfz-Gewerbe jedoch hat er diese Funktion nur noch selten. Die meisten Voranschläge werden als „Gutachtenersatz“ für die fiktive Abrechnung gebraucht. Und da ist nicht einzusehen, dass der Kfz-Betrieb kostenfrei Leistungen erbringen soll. Immerhin ist die Feststellung der Schadenhöhe für den Geschädigten eine Schadenposition, die er von der Versicherung erstattet bekommt. Dass diese Position aus dem Schadenersatztopf heraus in die Allgemeinkosten der Kfz-Branche verlagert wird, ist nicht in Ihrem Interesse. Die gesetzliche Regel besagt nur, dass der Kostenvoranschlag „im Zweifel“ kostenlos ist. Das hält die Möglichkeit offen, die Kostenpflichtigkeit zu vereinbaren. Das OLG-Urteil steht dem nicht entgegen. Die Vereinbarung darf lediglich nicht per AGB erfolgen.  

    Unser Tipp: Drucken Sie einen Auftrag für die Erstellung eines Kostenvoranschlags und benennen Sie darin den Preis dafür. Lassen Sie den Kunden unterschreiben. Dann sind die in § 632 Absatz 3 BGB genannten „Zweifel“ beseitigt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 4 | ID 97889