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  • 03.09.2009 | Leseranfrage

    Doppelzahlung durch Kasko und Haftpflicht

    Ein Leser fragt: „Die Abrechnung einer Unfallsache unseres Kunden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ließ endlos auf sich warten, weil der Versicherer erst die Ermittlungsakte einsehen wollte. Als wir den Kunden baten, nun selbst zu zahlen, hat er den Schaden seiner Vollkaskoversicherung gemeldet und dabei dem örtlichen Versicherungsvertreter von den Schwierigkeiten berichtet. Die Kaskoversicherung hat zügig bezahlt. Jedoch: Einen Tag nach Eingang des Kaskogeldes kam auch das Geld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Wie lässt sich das nun regeln, im Idealfall so, dass der Kaskovertrag wieder entlastet wird?“  

    Gesetzliche Regelung

    Das ist gesetzlich geregelt. Bezahlt der Kaskoversicherer einen Schaden, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer auch einen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten hat, geht der Anspruch gegen den Dritten auf den Kaskoversicherer über (§ 86 Absatz 1 Satz 1 VVG).  

     

    Kaskoversicherer tritt an Haftpflichtversicherer heran

    Hätte der Haftpflichtversicherer nicht quasi gleichzeitig gezahlt, hätte der Kaskoversicherer dort regressieren können. Nachdem aber bezahlt ist, würde das zu einer Doppelbelastung des Haftpflichtversicherers führen. Gleichzeitig hätte der Kunde den Schaden zweimal bezahlt bekommen. Das wäre nicht richtig.  

     

    Rechtlich korrekt ist es, in dem Dreieck aus Geschädigtem, dessen Kasko- und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, einen Betrag in Höhe der Kaskozahlung an den Haftpflichtversicherer zurückzuzahlen. Weil das Geld ja nur in Höhe der Kaskozahlung erstattet wird, behält der Geschädigte im Ergebnis solche Positionen, die der Kaskoversicherer nicht übernommen hat, bei sich (Selbstbeteiligung, Wertminderung, Schadenpauschale, Ausfallschaden etc.). Der Kaskoversicherer kann dann beim Haftpflichtversicherer regressieren.