02.06.2010 | Leseranfrage
Selbstständiges Beweisverfahren
in Kaskofällen als Geheimtipp?
Ein Leser fragt: „Wir gehören zu den Werkstätten, die kämpferisch und anwaltlich gut unterstützt sind. Nur in Kaskosachen haben wir den Stein der Weisen noch nicht gefunden. Gibt es dort Streit um die Schadenhöhe, der technisch oder kalkulatorisch begründet ist, muss das langsame, lästige und wegen der Kosten riskante Sachverständigenverfahren durchgezogen werden. Nun geistere, so berichtete unser Anwalt, der Geheimtipp herum, man solle doch einfach ein ,selbstständiges Beweisverfahren´ durchführen. Dazu hätten wir gerne Ihre Meinung.“
Unsere Antwort
Das selbstständige Beweisverfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Voraussetzungen
Wenn man die Sorge haben muss, dass sich bis zu einer Beweisaufnahme im Prozess der Streitgegenstand verändert („die Kartoffeln verfaulen“), kann eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, ohne dass es den Prozess dazu schon gibt.
Bei einem beschädigten Auto lässt sich gut argumentieren, dass es repariert werden muss, um weiter nutzbar zu sein, oder repariert werden soll, damit sich der Schaden nicht etwa durch Korrosion vertieft. Damit dürfte das Verfahren in vielen Fällen zulässig sein. Der Vorzug ist, dass ein solches Verfahren grundsätzlich vom Schutz der Rechtsschutzversicherung umfasst ist.
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