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  • 03.04.2009 | Leserforum

    Abwrackprämie: Probleme mit Wiederbeschaffungszeitraum

    Ein Leser fragt: Vermehrt taucht im Moment folgende Sondersituation auf: Das verunfallte Auto war älter als neun Jahre. Im Gutachten ist ein Wiederbeschaffungszeitraum von zehn Tagen prognostiziert. Der Kunde entschließt sich aber, unter Nutzung der Abwrackprämie ein neues Auto zu kaufen. Das hat wegen der zurzeit extremen Nachfrage im „Preiswert-Segment“ eine deutliche Lieferzeit. Versicherungen wollen oft den Fahrzeugschein der Neuzulassung sehen, bevor sie Mietwagen oder Nutzungsausfall bezahlen. Das wird dauern. Was nun?  

    Unsere Antwort: Klar ist: Wenn der Kunde freiwillig die Lieferzeit in Kauf nimmt, statt ein gleichwertiges Auto zu kaufen, geht die Ausfallzeit bis dahin nicht auf Kosten des Schädigers. Der Anspruch besteht nur auf Ersatz der Ausfalldauer, die bei Anschaffung eines gleichartigen Wagens entstanden wäre. Und: Die Versicherung kann nicht einwenden, dass der Kunde offenbar keinen Nutzungswillen habe, weil er freiwillig während der Wartezeit ohne Auto sei. Abzustellen ist für die Frage des Nutzungswillens auf die gedachte Situation ohne den Unfall. Und ohne den Unfall wäre der Kunde mit dem Auto weiter gefahren. Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 ausgeführt: Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Autos ist auch dann Schadenersatz zu leisten, wenn sich der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat (Az: VI ZR 248/07; Abruf-Nr. 082214). Weil es also keine zwingende Voraussetzung für den Ausfallschaden ist, dass sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug beschafft, kann auch die Verzögerung keine Rolle spielen. Die Versicherung muss unabhängig von der Dauer der Ersatzbeschaffung den anteiligen Nutzungsausfallschaden, seien es Mietwagenkosten, sei es die Nutzungsausfallentschädigung, bezahlen.  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein Nummer 212.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125873