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  • 05.02.2009 | Leserforum

    Abwrackprämie und Restwert

    Ein Leser fragt: Plötzlich schießt ein Thema aus dem Boden wie die Pilze im Herbst. Die staatliche Abwrackprämie, das liest man vor allem in Internetforen, müsse doch - so könnten die Versicherer argumentieren - dazu führen, dass jeder „Restwert“ mindestens 2.500 Euro wert sei. Die Gegenmeinung der Geschädigtenseite argumentiert, das könne doch wohl nicht sein. Getragen werden diese Diskussionen vor allem von Argumenten „aus dem Bauch heraus“. Wie ist es denn wirklich?  

     

    Unsere Antwort: Wenn man das mal auf den Punkt bringt und nicht im Nebel stochert, muss man sich schadenrechtlich die Frage stellen: Wofür gibt es die Abwrackprämie?  

    Die bisherigen Verlautbarungen aus dem Wirtschaftsministerium verstehen wir wie folgt:  

     

    • Die Prämie steht nur natürlichen Personen zu.
    • Das aus dem Verkehr genommene Auto muss mindestens neun Jahre alt und seit mindestens einem Jahr auf den Halter zugelassen sein.
    • Es muss verschrottet werden.
    • Und dann muss der bisherige Altwagenbesitzer ein Fahrzeug mit mindestens Schadstoffklasse 4 oder besser kaufen. Das muss entweder neu oder darf maximal ein Jahr auf einen Hersteller, (dem Sinn nach wohl auch Importeur), Fahrzeughändler, eine herstellereigene Leasinggesellschaft oder eine Autovermietung zugelassen sein.