04.06.2009 | Leserforum
Abzug von Gegenansprüchen durch Versicherung bei Abtretung
Ein Leser fragt: „Im Folgenden schildern wir unser neuestes Versicherungs-Ärgernis: Reguliert werden sollte eine Beschädigung an einem unserer abgemeldeten Gebrauchtwagen (Beschädigung durch ausparkenden Kunden). Wir gingen auf Nummer sicher und ließen den Schaden durch einen unabhängigen Gutachter mittels Gutachten festhalten. Auf dieser Basis wurde dann auch die Reparaturrechnung geschrieben. Reguliert wurde die Nettosumme, da eigenes Fahrzeug. Soweit, so gut. Aber es wurde der Entschädigungsbetrag um die Summe der Mehrwertsteuer aus der Rechnung des Gutachters an die Versicherung gemindert, mit der Begründung, wir hätten die Kosten des Gutachters brutto abgetreten, obwohl wir dies nur netto hätten machen dürfen! Meine Frage nun an Sie: Wie gehe ich hiergegen am besten vor?“
Unsere Antwort
Auch wenn der Vorgang Sie ärgert: Er ist korrekt. Wenn die Abtretung auf den Bruttobetrag lautet, zahlt die Versicherung diesen Betrag an den Sachverständigen. Weil Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, schuldet die Versicherung aber nur den Nettobetrag. Also zieht sie die Überzahlung bei der Schadensumme ab.
Das kann sie ohne Rücksicht auf die unten geschilderte Abtretungssituation ohne weiteres tun, weil es sich hier ja um einen Schaden handelt, bei dem Sie selbst der Geschädigte sind. Aber dabei geht Ihnen nichts verloren. Hätte sie die Rechnung des Sachverständigen netto gezahlt, hätten Sie die Mehrwertsteuer selbst an den Sachverständigen überweisen müssen. Der Betrag, der dann von Ihnen abgeflossen wäre, ist derselbe. So im Wege der Verrechnung, im anderen Fall im Wege der Zahlung.
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