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  • 05.10.2009 | Leserforum

    Ärger um die Sachverständigenkosten

    Ein Leser fragt: „Bei einem Totalschaden zahlt die Versicherung nur zwei Drittel der Sachverständigenkosten. Mit einem Brief, der auch an den Geschädigten ging, teilt sie mit: Der Totalschaden sei doch offensichtlich gewesen. Der Sachverständige hätte sich mit der Ermittlung von Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert begnügen müssen. Die Kalkulation des Schadens sei überflüssig und daher nur kostentreibend. Nun ist der Kunde sauer, denn wir hatten die Einschaltung dieses Gutachters empfohlen. Hat die Versicherung Recht?“  

     

    Unsere Antwort: Nein! Der Begriff des Totalschadens ist eine Worthülse ohne schadenrechtliche Substanz. Schon wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung (=Wiederbeschaffungsaufwand) höher sind, als die Differenz aus WBW und Restwert (=Wiederherstellungsaufwand), spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Dennoch dürfte der Geschädigte reparieren, folglich hat er einen Anspruch auf eine Kalkulation. Auch über den WBW hinaus darf der Geschädigte im Rahmen der 130 Prozent-Grenze reparieren lassen. Und auch dann muss er wissen, was alles kaputt ist und wie hoch der Schaden genau ist.  

     

    Notwendige Kenntnis auch für Improvisationen

    Auch jenseits dieser Grenze darf er sich entscheiden, das Auto zu behalten. Allerdings wird ihm dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Bei einer Einfachreparatur kann er, wenn ihn Unfallspuren nicht stören, durchaus mit dem Geld auskommen. Auch dann muss er aber den Schaden kennen. Im Rahmen einer korrekten Restwertermittlung kommt es ebenso darauf an, dass der Bieter den Umfang des Schadens kennt. Der Sachverständige kann dort kaum im Interesse des Versicherers, einen Hunderter am Honorar zu sparen, in Auseinandersetzungen getrieben werden. Die Grenze einer erforderlichen Kalkulation mag erreicht sein, wenn die Feuerwehr das Auto zur Verletztenbergung in Teile geschnitten hat oder wirklich nur noch ein „Trümmerhaufen“ zu beurteilen ist. Aber das sind Extremfälle.  

     

    Der schadenrechtliche Aspekt