04.04.2008 | Leserforum
Altes Auto – kleinerer Mietwagen?
Ein Leser fragt: „Wenn das beschädigte Auto älter als fünf Jahre ist, soll der Geschädigte – so eine offenbar neue Kampagne einer Versicherung – nur Anspruch auf ein kleineres Auto haben. Die Gesellschaft stützt sich auf die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall.“
Unsere Antwort: Die Kreativität einiger Versicherungen bei der Eindämmung von Mietwagenkosten ist ungebrochen. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich. Sie spielt sich überwiegend auf Amts- und Landgerichtsebene ab. Ober- oder höchstrichterliche Urteile dazu sind uns nicht bekannt.
Der gedankliche Ansatz der Nutzungsausfallentschädigung
Richtig ist, dass bei der Nutzungsausfallentschädigung Abschläge gemacht werden, wenn das Fahrzeug älter ist. Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine abstrakte Maßnahme der Schadensbeseitigung. Deren Grundgedanke ist der eines pauschalierten Schadenersatzes. Sie ist auch am Entzug des für die individuelle Mobilität eingesetzten Kapitals orientiert. Je älter das Auto, desto kleiner das verbliebene Kapital.
Der andere Ansatz beim Mietwagen
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