07.02.2011 | Leserforum
Darf die Versicherung dem Geschädigten die Reparatur „abkaufen“?
„Unser Kunde hatte einen Haftpflichtschaden im 130-Prozent-Bereich. Er wollte reparieren lassen, aber auch auf „Nummer sicher“ gehen. Nachdem das von ihm selbst beauftragte Gutachten vorlag, hat er die Versicherung angerufen. Er wollte sich bestätigen lassen, dass er auf dieser Basis reparieren lassen könne.
Die Versicherung hat dem Kunden angeboten, sie zahle einen satten Aufschlag auf den WBW, wenn er dafür auf die Reparatur verzichte. Der WBW lag bei etwa 10.000 Euro, der Restwert bei etwa 5.000 Euro, die Reparaturkosten lagen nur wenige hundert Euro über dem WBW. Die Versicherung hat dem Kunden für den Reparaturverzicht eine Sonderzahlung in Höhe von 2.750 Euro angeboten, aufgesattelt auf die Differenz aus WBW und Restwert.
Aus dem Reparaturauftrag wurde nichts. Wir haben bei dem Sachbearbeiter nachgehakt. Er bestätigte, das sei eine neue Anweisung. Das werde in Fällen, bei denen der Geschädigte zur Reparatur entschieden sei, jetzt offensiv immer so gemacht. Ist das rechtens?“
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