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  • 03.04.2009 | Leserforum

    Endlose Wiederbeschaffungsdauer bei Jungwagen

    Ein Leser fragt: Als Folge der Abwrackprämie stellt sich im Moment folgendes Problem: Der Kunde hat einen Kompaktwagen, der jünger als ein Jahr ist. Der erleidet einen Totalschaden. Der Kunde sucht ein gleichartiges Auto, kann aber zurzeit keins finden. Denn infolge der Abwrackprämie sind diese Autos praktisch nicht am Markt. Der Sachverständige hat mitgeteilt, eine belastbare Prognose zum Wiederbeschaffungszeitraum könne er kaum machen. Was nun?  

    Unsere Antwort: Der Kunde hat Anspruch auf ein gleichartiges Fahrzeug. Er muss keinesfalls zugunsten des Versicherers auf ein älteres und damit leichter verfügbares Auto zurückgreifen. Genauso klar ist, dass der Versicherer für den Ausfallschaden aufkommen muss, und zwar auch für den verlängerten. Denn es kommt stets auf den individuell erforderlichen Ausfallzeitraum an. Pauschale Wertungen wie „bei Totalschaden immer 14 Tage“ sind rechtlich nicht richtig. Allerdings kann es bei vorhersehbar langer Wiederbeschaffungsdauer für den Kunden zumutbar sein, ein Interimsfahrzeug zu beschaffen. Das bedeutet, dass er ein anderes (hier wohl: älteres) Fahrzeug anschafft, dass er wieder verkauft, wenn er das passende Auto gefunden hat. Die Differenz zwischen Ein- und Verkauf einerseits und die doppelten An- und Abmeldekosten muss der Versicherer tragen. Dabei können Sie als Autohaus versuchen, einen Deal mit der Versicherung zu machen, dass bereits jetzt die Differenz vereinbart wird. Dann können Sie auf diese Weise einen Ihrer Gebrauchten unterbringen. In jedem Fall muss der Versicherer auf die Gefahr des drohenden erhöhten Schadens im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB aufmerksam gemacht werden, will man sich nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zuziehen.  

    Unser Service: Nutzen Sie notfalls den Textbaustein Nummer 213, obwohl ein solcher Fall am besten in anwaltliche Hände gehört.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 2 | ID 125874