06.10.2008 | Leserforum
Erstattung der Abschleppkosten bei Fahrzeugauslösung durch Werkstatt?
Ein Leser fragt: „Wenn ein Kunde unterwegs verunfallt, bringt der Abschleppunternehmer das Fahrzeug auf Kundenwunsch zu uns. Die Auswahl der Abschleppfirma erfolgt dabei in der Regel durch die Polizei. Viele Abschleppunternehmer sind nur bereit, das Fahrzeug bei uns abzuladen, wenn wir für die Kosten in Vorleistung treten. Dafür haben wir durchaus Verständnis, weil dem Abschlepper durch die Herausgabe des Fahrzeugs sein Werkunternehmerpfand verlorengeht. Die Kunden sind in der Regel bei dem Vorgang nicht anwesend. Und selbst wenn sie es wären, wäre es vielen nicht möglich, die Abschlepprechnung ad hoc selbst zu bezahlen.
Wir übernehmen dann die Anschleppkosten als Fremdleistung in unsere Rechnung. Wie stets bei Fremdleistungen schlagen wir eine maßvolle Marge auf. Nun hat eine Versicherung eingewandt, wir hätten nicht abgeschleppt und daher stünde uns auch nichts zu, schon gar nicht ein Aufschlag. Wie ist die Rechtslage?“
Unsere Antwort: Der von Ihnen geschilderte Ablauf wirft eine ganze Reihe von Fragen auf, auf die wir nachfolgend im Einzelnen eingehen wollen:
Der Abschleppauftrag
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