03.04.2009 | Leserforum
Glasschaden: Wie kann man klagen?
Ein Leser fragt: Wir sind es leid und wollen nun gegen die ewigen Kürzungen rund um die Glasschäden gerichtlich vorgehen. Jedoch sind ja rund um Kaskoschäden einige Hürden vor die Klage gestellt. Was müssen wir beachten?
Vorrang des „Sachverständigenverfahrens“
In der Tat, bei Kaskoschäden ist stets der Vorrang des so genannten Sachverständigenverfahrens zu beachten. Wenn sich der Streit um technisch-kalkulatorische Fragen dreht, ist der Weg zum Gericht versperrt. Nur wenn um echte Rechtsfragen gestritten wird, kann das Gericht bemüht werden.
Beispiele
Sachverständigenverfahren
Klage
|
Wer tritt als Kläger auf?
Haben Sie einen „klagetauglichen“ Vorgang, muss entschieden werden, wer als Kläger auftritt. Ideal ist, wenn Ihr Kunde selbst klagt. Das hat einen psychologischen, finanziellen und rechtlichen Vorteil:
- Der psychologische Vorteil: Die Versicherung streitet gerne mit der „unverschämten“ Werkstatt. Aber ungern legt sie sich mit dem eigenen Kunden an. Bei der Gelegenheit: Der massive Druck der Versicherungen auf den Glasschaden funktioniert nur, weil die Werkstätten als dicke und kaum durchdringbare Filterschicht zwischen den Versicherungen und den Versicherungsnehmern stehen. Würden die Werkstätten die ungerechtfertigten Kürzungen an die Kunden weiterberechnen, hätten die Versicherungsvertreter eine Menge Spaß! Andererseits ist es durchaus nachvollziehbar, dass das nicht geschieht, denn man will die Kunden nicht in die Arme der versicherungsgeneigten Glasspezialisten treiben.
- Der finanzielle Vorteil: Viele Kunden haben eine Rechtschutzversicherung, und dann ist das Prozesskostenrisiko abgefedert.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig