06.09.2010 | Leserforum
Ist Scheckeinlösung Verzicht auf Weiteres?
Ein Leser fragt: „Wir haben ein Unfallfahrzeug repariert, die Rechnung belief sich auf etwa 1.800 Euro. Mit der unterschriebenen Abtretung nebst Reparaturkostenübernahme haben wir die Rechnung an die eintrittspflichtige Versicherung gesandt. Die hat unserem Kunden einen Scheck über etwa 1.300 Euro geschickt. Im Begleitschreiben hat sie verschiedene Rechnungsposten reklamiert. Am Ende des Briefes hieß es: ,Wir gehen davon aus, dass die Sache mit diesem Scheck erledigt ist.´ Der Kunde hat ihn eingelöst und den Betrag unverzüglich an uns überwiesen. Wir haben unter Berufung auf unsere Abtretung bei der Versicherung die Unrechtmäßigkeit der Kürzungen reklamiert. Daraufhin antwortete der Sachbearbeiter: Mit der Rechtsmäßigkeit der Kürzung werde man sich nicht mehr befassen, denn die Sache sei erledigt. Mit der Scheckeinreichung habe der Kunde die Kürzungen akzeptiert. Ist das richtig?“
Unsere Antwort
Nein, das ist doppelt falsch. Aus den folgenden Gründen:
Wirkung der Abtretung
Zum einen war die Forderung an Sie abgetreten. Damit kann der Kunde gar nicht mehr über sie verfügen. Daher bliebe eine Verzichtserklärung des Kunden Ihnen gegenüber ohne Wirkung. Die Forderung stand Ihnen zu, und auf Teile einer Ihnen zustehenden Forderung kann kein Dritter, auch nicht der ursprüngliche Gläubiger verzichten. Dazu allerdings müssten Sie nachweisen können, dass der Versicherung die Abtretung vorgelegen hat.
Verzichtsfrage
Zum anderen bleibt die Frage, ob in einer Scheckeinlösung über die Teilzahlung ein Verzicht auf die Restzahlung steckt. Diese Frage ist im Regelfall zu verneinen. Denn ein Verzicht ist eine Willenserklärung, die zugangsbedürftig ist. Die faktische Handlung der Scheckeinlösung ist im Normalfall keine Willenserklärung. Selbst wenn man eine Willenserklärung hineininterpretieren wollte, wäre die nicht zugegangen. Nach einer älteren BGH-Entscheidung muss ein Scheckzahler unmissverständlich darauf hinweisen, dass er mit der Scheckübersendung ein Angebot für einen Verzichtsvertrag verbindet, wenn die Einlösung Rechtswirkung haben soll. Zusätzlich muss der Scheckeinlöser erklären, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vertragsangebots verzichtet. Nur dann ist die Zugangsproblematik aus der Welt. Der von Ihnen zitierte lapidare Satz, man gehe davon aus, dass die Sache mit der Scheckeinlösung erledigt sei, ist weit von den diesbezüglichen Anforderungen entfernt.
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