05.11.2009 | Leserforum
Kosten für Kostenvoranschlag verrechnen?
Ein Leser fragt: „Bei einem Haftpflichtschaden mit einer Schadenhöhe von 679,50 Euro haben wir der Versicherung auf deren Wunsch einen Kostenvoranschlag zugeschickt. Wir haben der Versicherung die Erstellung des Kostenvoranschlags mit 50 Euro netto berechnet - fast geschenkt, wie wir meinen. Jetzt schreibt die Versicherung, dass sie die Kosten nicht übernehmen werde. Sie seien gemäß Rechtsprechung bei Rechnungstellung zu verrechnen. Was meinen Sie: Wenn der Kunde einen Gutachter bestellt hätte, hätte die Versicherung diesen ja auch zahlen müssen, oder? Wie soll ich mich jetzt verhalten, soll ich nachgeben?“
Grundsätzliches zur Kostenpflicht
Nach der gesetzlichen Grundregel (632 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist ein Kostenvoranschlag „im Zweifel“ kostenfrei zu erstellen. In nahezu jedem handwerklichen Gewerk ist das auch eine Selbstverständlichkeit. Der Kostenvoranschlag ist nämlich eigentlich eine Akquisitionsleistung. Auf dessen Grundlage bekommt der Unternehmer den Auftrag, oder er bekommt ihn nicht.
Im Kraftfahrzeuggewerbe, insbesondere bei „Karosserie und Lack“, besteht aber ein echtes Bedürfnis für die Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlags, denn nur zu oft werden die Betriebe missbraucht, um den Gutachter einzusparen.
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