04.04.2008 | Leserforum
Kosten für Kostenvoranschlag verrechnen?
Ein Leser fragt: „Eine Versicherung hat uns die Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht erstattet. Begründung: Die seien mit der Reparatur zu verrechnen. Das gelte auch dann, wenn der Geschädigte in einer anderen Werkstatt reparieren ließe. Stimmt das?“
Unsere Antwort: Ein Kostenvoranschlag (KV) ist in der Regel keine eigenständige Leistung, sondern eine Akquisitionsleistung im Vorfeld eines Werkvertrags. Weil das so ist, ist ein Kostenvoranschlag für den Besteller im Zweifel kostenfrei; es sei denn, es wurde Entgeltlichkeit vereinbart (§ 632 Abs. 3 BGB).
Das ist durchaus interessengerecht, denn der potenzielle Kunde eines Handwerkbetriebes soll zunächst die Preise vergleichen können, bevor er einen Auftrag erteilt.
Kostenvoranschlag ist aber oft anders motiviert
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