04.01.2011 | Leserforum
Kürzungswelle bei den Abschleppkosten
„Was bisher nur in Einzelfällen geschah, wird jetzt zur Seuche“, beschreibt ein Abschleppunternehmer folgendes Phänomen: „Offenbar mittels automatisierter Verfahren werden unsere Abschleppkosten auf angebliche Durchschnittswerte gekürzt. Ist es denn richtig, dass wir für die Abschleppvorgänge nur Durchschnittspreise berechnen dürfen? Wenn ja: Kann da nicht wie bei den Mietwagenkosten ein Aufschlag berechnet werden? Wie können wir uns wehren?“
Unsere Antwort: Die Kürzungsversuche der Versicherer auf angeblich maximal geschuldete Durchschnittswerte verfehlen regelmäßig das Thema. Bei der Frage nach den schadenrechtlich durchsetzbaren Abschleppkosten geht es nicht um den Abschleppunternehmer, sondern um den Geschädigten.
Schadenrecht ist das Maß der Dinge
Selbst wenn die Abschleppkosten objektiv überhöht wären, müsste der Schädiger sie erstatten, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, sie zu vermeiden. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht als Aufforderung „zum Hinlangen“ verstanden werden. Sie verdeutlicht nur die gedankliche Herangehensweise.
Mietwagenrechtsprechung zum gedanklichen Vergleich
Der Schädiger muss dem Geschädigten die „erforderlichen“ Kosten der Schadenbeseitigung erstatten (§ 249 BGB). Was erforderlich ist, wird aufgrund der konkreten Situation beurteilt, in der sich der Geschädigte befand. Aus dem Mietwagenstreit wissen wir:
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