03.01.2008 | Leserforum
Kunde „braucht“ Automatikfahrzeug
Ein Leser fragt: Das beschädigte Fahrzeug unseres Kunden ist ein Automatikwagen, der laut Schwacke in Gruppe 02 abzurechnen ist. Unser Kunde bestand bei der Anmietung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe, da er kein Schaltgetriebe fahren kann. In unserem Fuhrpark ist das kleinste Fahrzeug mit Automatikgetriebe ein Gruppe 04 Auto. Das stellten wir unserem Kunden dann zur Verfügung und rechneten entsprechend (Gruppe 04) bei der Versicherung ab. Diese teilte uns mit, dass sie unsere Abrechnung nicht akzeptiert, da das Kundenfahrzeug der Gruppe 02 zuzuordnen ist. Wie ist die Rechtsprechung, welche Möglichkeiten haben wir?
Unsere Antwort: Die Wurzel des Problems steckt in der Gruppeneinstufung der Fahrzeuge: Zwar erfolgt diese nach Anschaffungspreis, jedoch wird Zubehör dabei nicht berücksichtigt. Obwohl gerade beim Kleinwagen das Automatikgetriebe im Verhältnis zum Grundpreis ein sehr teures Extra ist, ändert das nichts an der Eingruppierung.
Bequemlichkeit des Kunden oder Notwendigkeit?
Die Antwort auf die Frage hängt davon ab, ob der Wunsch des Kunden von Bequemlichkeit oder Notwendigkeit getragen ist:
- Reine Bequemlichkeit („...ich fahre lieber mit Automatik...“) ist nicht geschützt. Identität des Mietwagens kann nämlich nicht verlangt werden. Ob ein „...ich bin Automatik gewöhnt...“ geschützt wird, hängt vom Richter ab. Tendenz eher negativ.
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