04.04.2008 | Leserforum
Mietwagenkalkulation offenlegen?
Ein Leser fragt: „Muss ich wirklich, wie eine in unserer Region starke Versicherung penetrant von uns verlangt, die „betriebswirtschaftliche Rechtfertigung“ unserer Tarife offenlegen?“
Unsere Antwort: Nein! Darüber ist die Rechtsprechung längst hinweg. Auslöser war das BGH-Urteil vom 26. Oktober 2004 (Az: VI ZR 300/03; Abruf-Nr. 042911). Danach ist Grundlage aller Überlegungen zum Unfallersatz der Normaltarif. Soweit aufgrund der spezifischen Unfallsituation Aufschläge darauf betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind, dürfen diese berechnet werden.
Das war die Abkehr von der Großzügigkeit. Beim BGH hatte sich der Eindruck verfestigt, die bis dahin aufgerufenen Preise seien vor allem deswegen so berechnet, weil eine Versicherung zahlen muss. Das ist keine tragfähige Begründung für einen Aufpreis. Stattdessen sieht der BGH vor allem die Vorfinanzierung durch den Vermieter und alle damit zusammenhängenden Risiken und Belastungen.
BGH beseitigt selbst das Missverständnispotenzial
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