01.06.2006 | Leserforum
Schadenersatz bei Unfall mit einem Werkstatt-Fahrzeug
Frage: Zum Glück nicht oft, aber doch manchmal, ist eines unserer eigenen Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt. Dann lassen wir stets ein Gutachten erstellen. Wir wollen dann auf Gutachtenbasis abrechnen, natürlich nur netto. Die meisten Versicherungen kürzen die Schadenersatzleistung um angebliche 20 bis 30 Prozent Gewinnspanne. Dürfen die das?
Antwort: Wenn Sie ihr Fahrzeug selbst reparieren, ist das im Normalfall ein so genannte überobligatorische Leistung. Denn ebenso gut könnten Sie es einem Kollegen geben, der es für Sie repariert. Ihre Werkstatt hat den Zweck, mit der Pflege, Wartung und Instandsetzung von Kundenfahrzeugen Gewinne zu machen. Wenn Sie aber nun stattdessen Ihr eigenes Auto reparieren, binden Sie Kapazitäten. Ihre Werkstatt wäre – vorausgesetzt die Auslastung stimmt – mit gewinnträchtigen Arbeiten beschäftigt, die Sie jetzt nicht erledigen können. Daraus folgt: Die Versicherung darf nicht um irgendwelche Spannen kürzen. Das gilt sowohl für die Arbeitslöhne wie für die Ersatzteile. Denn die logistische Behandlung der Teile ist genauso zu sehen: Der Lagerist und alle, die damit zu tun haben, bewegen normalerweise Teile, um Sie gewinnträchtig zu verkaufen oder im Rahmen von Werkleistungen mit Gewinn an den Mann zu bringen. Dafür wird deren Lohn aufgewandt. Dass bei einer solchen Konstellation kein Abzug gemacht werden darf, hat der BGH schon vor langer Zeit entschieden (Urteil vom 8.12.1977, Az: VII ZR 60/76).
Beachten Sie: Beim Kaskoschaden dagegen müssen Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachsehen, ob diese eine Regelung für die Abrechnung werkstatteigenerer Unfallfahrzeuge vorsieht. Finden Sie nichts, dann gelten die schadenrechtlichen Erwägungen quasi um die Ecke als Auslegungshilfe für die vertraglichen Bestimmungen.
Unser Service: Einen Textbaustein für die Haftpflicht- und die Kaskokonstellation finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.