05.09.2008 | Leserforum
Teile gestohlen, wiedergefunden und sichergestellt – was nun?
Ein Leser fragt: „Einem Kunden wurden Teile vom Auto gestohlen. Diese tauchten – aufgrund von Besonderheiten eindeutig identifizierbar – nach ganz kurzer Zeit auf einer Versteigerungsplattform im Internet wieder auf. Der Kunde hat Anzeige erstattet, die Kriminalpolizei hat die Teile als Beweismittel sichergestellt. Muss unser Kunde jetzt auf die Herausgabe der Teile an ihn warten oder darf er mit Neuteilen reparieren lassen?“
Unsere Antwort: Für Diebstahlfälle gilt: Werden die entwendeten Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wiederaufgefunden und kann der Versicherungsnehmer sie innerhalb des Monats mit zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen, muss er sie zurücknehmen.
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs
Die Problematik stellt sich auch beim Diebstahl ganzer Fahrzeuge. Wird ein solches innerhalb der Frist zum Beispiel im Ausland wiederaufgefunden, ist der Versicherer noch nicht „draußen“. Denn es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die Rückholung durch den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Die Reiskosten dafür muss der Versicherer gegebenenfalls erstatten. Die Versicherung muss es nicht innerhalb des Monats zurückzubringen. Doch wird sie es, wenn möglich, tun, um Streit um die Zumutbarkeit der Rückholung zu vermeiden. Wird es gar nicht gefunden oder innerhalb des Monats nicht dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt, geht es in das Eigentum der Versicherung über.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig