01.06.2006 | Leserforum
Unfall zwischen derselben Person gehörenden Pkw
Frage: Ein Kunde hat einen Schaden an seinem Zweitfahrzeug, den er sich beim Rangieren auf dem Hof mit seinem eigenen Erstfahrzeug selbst zugefügt hat. Der Schaden hat eine Höhe, dass die Einschaltung seiner Versicherung lohnt. Muss die Haftpflichtversicherung zahlen? Wenn nein, ist dann wenigstens die Kaskoversicherung eintrittspflichtig?
Antwort: Wenn die zwei an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge demselben Eigentümer gehören, liegt ein Eigenschaden vor. Dann muss die Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs nicht für den Schaden am geschädigten Fahrzeug aufkommen. Die Haftpflichtversicherung ist nämlich nur eintrittspflichtig, wenn ein „Dritter“ geschädigt wird. Der „Dritte“ in der Sprache der Juristen kann auch ein tatsächlicher „Zweiter“ sein. Der „Dritte“ ist, besser formuliert, ein Außenstehender.
Das LG Coburg hat einen Fall entschieden, bei dem es um zwei Motorräder eines Halters ging. Die Ehefrau des Halters fuhr mit einer Maschine voraus und stürzte. Der hinterherfahrende Ehemann stürzte über umherfliegende Fahrzeugteile und wollte seinen Schaden von der Haftpflichtversicherung seines vorausfahrenden Zweirades erstattet bekommen. Das LG Coburg wies die Klage mit der Begründung „Eigenschaden“ zu Recht ab (LG Coburg, Urteil vom 21.10.2004, Az: 33 S 82/04; Abruf-Nr. 061523).
Beachten Sie: Wenn in einem solchen Fall allerdings eine Vollkaskoversicherung besteht, ist diese eintrittspflichtig. Dann kommt es nämlich nur darauf an, dass an dem vollkaskoversicherten Fahrzeug ein Unfallschaden entstanden ist.