05.02.2010 | Leserforum
Unfallbeschädigter Winterreifen nicht mehr lieferbar
Ein Leser fragt: „Durch einen Unfall wurde ein Winterreifen an einem Kundenfahrzeug so stark beschädigt, dass er nicht mehr verwendbar ist. Der Reifentyp mit diesem Profil ist allerdings nicht mehr lieferbar, wie unser Lieferant schriftlich bestätigte. Bisher haben wir in solchen Fällen stets zwei neue Reifen auf der betroffenen Achse montiert, und bisher hat das auch jeder Haftpflichtversicherer bezahlt. Erstmals weigert sich nun eine Versicherung, auch den zweiten Reifen zu erstatten. Eine Begründung dafür liefert sie allerdings nicht. Wie ist die Rechtslage?“
Keine Regelung in der StVZO
Die Bereifung ist in der Straßenverkehrsordnung (StVZO) nur ansatzweise geregelt. Eine rechtliche Verpflichtung, nur profilidentische Reifen zu nutzen, gibt es nicht. § 36 Absatz 2a StVZO sagt dazu lediglich:
§ 36 Absatz 2a StVZO
„Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein;…“. |
Hier wird also nur das alte Thema der „Gürtelreifen“ geregelt. Dass eine Mischbereifung hinsichtlich Marke oder Profil, ja sogar eine Mischbereifung aus Winter- und Sommerreifen zulässig ist, ist aber schadenrechtlich kein Argument. Immerhin ist es auch zulässig, mit einem verbeulten Auto zu fahren, und trotzdem muss der Schädiger für die Beseitigung der Beule (sogar fiktiv) zahlen.
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