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  • 05.02.2010 | Leserforum

    Unterstellkosten zwischen Besichtigung und Reparatur

    Ein Leser fragt: „Wir wurden mit der Erstellung eines Gutachtens (Haftpflichtschaden) beauftragt. Da das Fahrzeug durch das Schadenereignis weder fahrfähig noch verkehrssicher war, fragte die Kundin bei uns an, ob es bis zur Zahlungszusage der Versicherung für die Reparatur bei uns untergestellt werden könne. Wir haben zugesagt und das Fahrzeug in unserer Halle abgestellt, denn es war nicht mehr regendicht. Nachdem die Zahlungszusage vorlag, wurde das Fahrzeug abgeholt. Für die Unterstellung berechneten wir 8,50 Euro je Tag. Nun meint die Versicherung, dass die Standkosten ihr nicht anzulasten seien. Ist diese Rechtsauffassung korrekt?“  

     

    Antwort

    Zunächst einmal ist es ungewöhnlich und daher bei der Versicherung auffällig, dass das beschädigte Fahrzeug beim Sachverständigen verwahrt wird. Wenn die Geschädigte die Verwahrung des Fahrzeugs nicht als Gefälligkeit Ihrerseits verstehen konnte, sondern klar war, dass das Geld kostet, gilt Folgendes:  

     

    Wenn der Wagen nicht mehr auf eigener Achse von Ihrer Halle weggefahren werden konnte, hätte er entweder zur Werkstatt oder zur Geschädigten nach Hause geschleppt werden müssen. Letzteres wäre aber nur sinnvoll, wenn die Kundin selbst eine Möglichkeit gehabt hätte, den Wagen unter Dach abzustellen. Ist sie „Laternenparkerin“, scheidet die Eigenverwahrung aus. Bei einer Zwischenverwahrung zu Hause hätte ein weiterer kostenpflichtiger Schleppvorgang zur Werkstatt erfolgen müssen. Das wäre sicher kritisch gewesen. Also wäre die Verbringung zur Werkstatt das Mittel der Wahl gewesen.  

     

    Vorauszahlung durch die Geschädigte möglich?