05.03.2008 | Leserforum
Versicherung zweifelt Gutachten an – Nachbesichtigung zulässig?
Ein Leser fragt: „Immer häufiger bitten Versicherungen um eine Nachbesichtigung des noch nicht reparierten Fahrzeugs, wenn ihnen das Gutachten des vom Kunden beauftragten Sachverständigen nicht gefällt. Ist das rechtens?“
Unsere Antwort: Das ist in der Instanzrechtsprechung umstritten. Manche Gerichte sagen: Liegt ein Gutachten vor, hat die Versicherung kein recht zur Nachbesichtigung. Andere sagen: Jedenfalls, wenn die Versicherung einen konkreten Zweifel am Gutachten äußert, dürfe sie nachbesichtigen. Die Voraussetzung ist dann: Sie muss klar sagen, welche Position(en) ihr zweifelhaft erscheinen.
Frisches Urteil aus Heilbronn
Jüngst hat das AG Heilbronn einen Anspruch der Versicherung auf eine Nachschau mit § 158 d Abs. 3 VVG gestützt. Danach könne die eintrittspflichtige Versicherung vom „Dritten“, hier also dem Geschädigten Auskünfte verlangen, soweit sie das für ihre Feststellungen benötige. Die Möglichkeit zur Nachbesichtigung hat das Gericht darunter gefasst. Die Versicherung hatte vorgerichtlich gezielt darauf hingewiesen, dass sie eine im Gutachten kalkulierte Beschädigung auf den Lichtbildern nicht erkennen könne.
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