03.12.2009 | Leserforum
Was versteht man unter einer „qualifizierten Reparaturbestätigung“?
Ein Leser fragt: „Nach einer durchgeführten Reparatur verlangte die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Reparaturbestätigung. Der Gutachter bescheinigte die erledigte Instandsetzung. Doch nun hakt die Versicherung nach. Weil die Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, solle der Sachverständige eine „qualifizierte Reparaturbestätigung“ erstellen. Was soll denn das? Wer zahlt den Aufwand?“
Unsere Antwort
Die Forderung der Versicherung hat durchaus ihre Richtigkeit. Denn eine 130-Prozent-Reparatur muss nur dann vom Versicherer bezahlt werden, wenn der Geschädigte das sogenannte Integritätsinteresse auch mit Leben gefüllt hat. Denn nur, weil der Geschädigte sein Fahrzeug behalten und so erhalten möchte, wie es vorher war, kann er dem Schädiger das Opfer der über den Wiederbeschaffungswerts hinausgehenden Zahlung zumuten.
Daher verlangt der BGH, dass die Reparatur „im Umfang der gutachterlichen Feststellungen“ durchgeführt wird, womit er die Feststellungen zum Schaden aus dem ursprünglichen Gutachten meint (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04; Abruf-Nr. 050708).
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