04.05.2009 | Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer auch bei Behördenauto ersatzpflichtig
Auch wenn der Geschädigte der Staat ist, muss der Schädiger die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer ersetzen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2009, Az: 12 W 51/08; Abruf-Nr. 091369). Die Richter berufen sich in ihrer Entscheidung auf das Urteil des BGH vom 14. September 2004 (Az: VI ZR 97/04; Abruf-Nr. 042744).
Beachten Sie: Der Schädiger hatte eingewandt, dass die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung an den Staat zurückfließe. Denn die für die Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer zahle die Werkstatt beim nächsten Voranmeldetermin an den Fiskus zurück.Darauf kommt es aber schadenrechtlich nicht an. Wenn Vater Staat in einer Werkstatt reparieren lässt, muss er die Mehrwertsteuer für die Reparatur aufwenden. Und nur das zählt für die Frage des Schadenersatzrechts. Die Verpflichtung der Werkstatt zur Abführung der Mehrwertsteuer liegt jenseits des Schadenrechts. Das ist auch richtig so, denn die Mehrwertsteuer fließt ja - anders als beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer - nicht in das Budget zurück, aus dem sie gezahlt wird.
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