01.09.2007 | Meinungsverschiedenheiten bei Kaskoschäden
Das Sachverständigenverfahren
Anders als bei Haftpflichtschäden können Konflikte zur Schadenhöhe bei Kaskoschäden oft nicht vor Gericht ausgetragen werden. In allen uns bekannten Kaskoversicherungsverträgen ist nämlich ein Schiedsverfahren vertraglich vereinbart. Sie finden die Grundlagen dazu in § 14 der Versicherungsbedingungen, denn diese Regelung hat alle Individualisierungen der Kaskobedingungen überdauert und ist von allen Gesellschaften einheitlich vorgesehen.
Rechtlicher oder technisch-kalkulatorischer Konflikt?
Es ist zu unterscheiden, ob die Meinungsverschiedenheit rechtlichen Charakter hat oder technischer bzw. kalkulatorischer Natur ist. Rein rechtliche Fragen können auch bei Kaskoschäden direkt vor die Gerichte getragen werden. Die technisch-kalkulatorischen Fragen dagegen sind obligatorisch im Sachverständigenverfahren zu lösen. Wer vorzeitig zu Gericht geht, riskiert die Klageabweisung aus formalen Gründen und damit die Verfahrenskosten zu eigenen Lasten. Die Abgrenzung wird durch folgende Beispiele klar:
Inhalt der Meinungsverschiedenheit | Art der Frage |
Höhe eines Wiederbeschaffungswerts? | Kalkulatorische Frage |
Muss Karosserieteil erneuert oder kann es instandgesetzt werden? | Technische Frage |
Werden sieben oder zwölf Arbeitswochen zur Instandsetzung benötigt? | Technisch- kalkulatorische Frage |
Kann eine Chromleiste an der Windschutzscheibe noch einmal verwendet werden? | Technische Frage |
Gehört die Chromleiste der Windschutzscheibe überhaupt zum Versicherungsumfang eines Glasschadens? | Rechtliche Frage |
Darf bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts auf EU-Importfahrzeuge zurückgegriffen werden? | Rechtliche Frage |
Darf bei der Ermittlung des Restwerts auf Angebote unmittelbar aus dem Ausland (mit dem daraus folgenden Problemkreis der Mehrwertsteuerabwicklung bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Versicherungsnehmern) zurückgegriffen werden? | Rechtliche Frage |
Sind Originalteile oder Nachbauteile zu berücksichtigen? | Rechtliche Frage |
Die Beteiligten im Sachverständigenverfahren
Am Sachverständigenverfahren sind die „Ausschussmitglieder“ und der „Obmann“ beteiligt. Sowohl die Ausschussmitglieder als auch der Obmann müssen Kraftfahrzeugsachverständige sein. Der Obmann darf allerdings mit der Sache im Vorfeld nicht befasst gewesen sein. Die Ausschussmitglieder dürfen dagegen diejenigen Sachverständigen sein, die bereits im Vorfeld des förmlichen Verfahrens tätig waren.
Startphase: Wahl der Ausschussmitglieder
In der Regel hat der Versicherer den Sachverständigen bestimmt, der in der Vorbereitung der Schadenabwicklung aufgetreten ist.
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